Als Jugendstrafrecht bezeichnet man das Sonderstrafrecht, das auf Jugendliche und Heranwachsende angewendet wird.
Es gilt für Kinder und Jugendliche von 14 bis 21 Jahren. Es sanktioniert eine schuldhaft begangene rechtswidrige Tat.
Wenn auch Ihr Kind in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten ist, sollten Sie wissen, dass im Jugendstrafrecht das Verfahren anders ausgestaltet ist als bei erwachsenen Beschuldigten.
Insbesondere unterscheiden sich die Rechtsfolgen, die durch Urteil ausgesprochen werden, erheblich von denen des allgemeinen Strafrechts.
So sind die Einstellungsmöglichkeiten im Jugendgerichtsgesetz gegenüber dem allgemeinen Strafrecht weiter. Außerdem bergen sie auch für die Verteidigung mehr Möglichkeiten, das Strafverfahren im Interesse der Mandanten positiv zu beeinflussen.
Ferner ist im gesamten Verfahren die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Wichtig zu wissen ist, dass der Jugendgerichtshilfe kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. So sollte Ihr Kind deshalb auch im Rahmen von Gesprächen mit der Jugendgerichtshilfe keine Tatsachen offenbaren, von denen Sie nicht möchten, dass diese dem Gericht bekannt werden. Dies gilt insbesondere für ein Eingeständnis der Tat, wenn Ihr Kind im gerichtlichen Verfahren die Tat leugnet oder sich schweigend verteidigen möchte.